Bedingungen und Konditionen

JOLODA HYDRAROLL LTD VERKAUFSBEDINGUNGEN

(QAP04-004-01) - 13092022

 

  1. AUSLEGUNG
    1.1 Definitionen. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England ist, an dem die britischen Clearingbanken in der Stadt London für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind.

Bedingungen: diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß ihren Bestimmungen

Vertrag: der Vertrag zwischen Joloda und dem Kunden über die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen gemäß den vorliegenden Bedingungen.

Kunde: die Person oder Firma, die die Produkte und/oder Dienstleistungen von Joloda erwirbt.

Lieferort: hat die in Klausel 4.1 festgelegte Bedeutung.

Ereignis höherer Gewalt: hat die in Klausel 14.1 angegebene Bedeutung.

Produkte: die Produkte (oder ein Teil davon), die in der Auftragsbestätigung beschrieben sind, die Joloda dem Kunden nach dessen Bestellung ausstellt.

Produktspezifikation: die auf der Website und/oder im Katalog von Joloda enthaltene Spezifikation der Produkte zum Zeitpunkt der Übermittlung der Bestellung oder eine andere Spezifikation, einschließlich relevanter Pläne oder Zeichnungen, die zwischen dem Kunden und Joloda schriftlich vereinbart wurde.

Rechte an geistigem Eigentum: Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte, Warenzeichen, Geschäftsbezeichnungen und Domänennamen, Rechte an der Aufmachung, am Geschäftswert und das Recht, wegen unerlaubter Vervielfältigung zu klagen, Rechte an Mustern und Modellen, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, in jedem Fall unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Gewährung, Verlängerung oder Erweiterung dieser Rechte und der Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität dieser Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.

Joloda: Joloda Hydraroll Ltd ist in England und Wales unter der Firmennummer 2757012 eingetragen.

Joloda-Materialien: alle Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Spezifikationen, Musterinformationen und andere technische Daten zu den Produkten oder in Bezug auf die Produkte.

Bestellung: die Bestellung des Kunden für die Lieferung von Produkten, wie sie in seinem [Bestellformular] enthalten ist.

Auftragsbestätigung: hat die in Klausel 2.2 angegebene Bedeutung.

Dienstleistungen: die von Joloda für den Kunden erbrachten Dienstleistungen, wie sie im Auftrag festgelegt sind.

Website: Die Website von Joloda unter www.joloda.com oder eine andere Website, die diese von Zeit zu Zeit ersetzen kann.

1.2 Eine Person ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).

1.3 Der Begriff "schriftlich" schließt E-Mails ein, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes angegeben ist.

1.4 Wörter, die auf die Begriffe "einschließlich", "einschließlich", "insbesondere", "zum Beispiel" oder ähnliche Ausdrücke folgen, sind zur Veranschaulichung zu verstehen und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Phrasen oder Begriffe nicht ein.


  1.  VERTRAGSGRUNDLAGE
    2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden dar, die Produkte in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erwerben.

2.2 Der Auftrag gilt erst dann als angenommen (oder als Gegenangebot von Joloda gemäß Artikel 2.3), wenn Joloda eine Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigung) ausstellt, wodurch (vorbehaltlich Artikel 2.3) der Vertrag zustande kommt.

2.3 Joloda kann die Bedingungen des vom Kunden erteilten Auftrags ablehnen und in seiner Auftragsbestätigung ein geändertes Gegenangebot unterbreiten. Der Kunde ist verpflichtet, Joloda unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung von Joloda, schriftlich über etwaige Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung oder über die Nichtannahme des Gegenangebots von Joloda zu informieren. Geht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist bei Joloda ein, gilt das Gegenangebot von Joloda als angenommen und der Vertrag kommt am 6.

2.4 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Kunde erkennt an, dass er sich nicht auf Erklärungen, Versprechungen, Zusicherungen oder Garantien verlassen hat, die von oder im Namen von Joloda gemacht oder gegeben wurden und nicht im Vertrag enthalten sind.

2.5 Die von Joloda herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie die in den Katalogen oder Broschüren von Joloda und/oder auf der Website enthaltenen Beschreibungen der Produkte und/oder Dienstleistungen werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Dienstleistungen und/oder Produkten zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrages und haben keine vertragliche Wirkung.

2.6 Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht, sich auf Klauseln zu berufen, die auf Dokumenten des Kunden vermerkt, mit ihnen geliefert oder in ihnen enthalten sind und die mit diesen Bedingungen unvereinbar sind.

2.7 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht, oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.

2.8 Alle diese Bedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Produkten als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung auf das eine oder das andere wird angegeben.


  1.  GUT
    3.1 Die Produkte werden in der Produktspezifikation beschrieben.

3.2 Soweit die Produkte gemäß einer vom Kunden gelieferten Produktspezifikation hergestellt werden sollen, stellt der Kunde Joloda von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Reputationsverlust sowie aller Zinsen, Strafen und angemessenen Rechtskosten und Ausgaben) frei, die Joloda im Zusammenhang mit einem gegen Joloda geltend gemachten Anspruch wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum eines Dritten aufgrund oder in Verbindung mit der Verwendung der Produktspezifikation durch Joloda entstehen. Diese Klausel 3.2 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

3.3 Joloda behält sich das Recht vor, die Produktspezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich ist.


  1.  LIEFERUNG DER PRODUKTE
    4.1 Wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte von Joloda zu liefern sind, liefert Joloda die Produkte an den im Auftrag angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien schriftlich vereinbaren können ("Lieferort"), und zwar zu einem beliebigen Zeitpunkt, nachdem Joloda dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Produkte bereit sind.

4.2 Wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass der Kunde die Produkte abholen soll, muss der Kunde die Produkte innerhalb von 5 Werktagen, nachdem Joloda den Kunden benachrichtigt hat, dass die Produkte bereitstehen, in den in der Auftragsbestätigung angegebenen Räumlichkeiten von Joloda oder an einem anderen Ort abholen, der von Joloda vor der Lieferung angegeben wird.

4.3 Die Lieferung der Produkte ist abgeschlossen:

(a) bei Ankunft der Produkte am Lieferort, wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte geliefert werden sollen, oder

(b) nach Abschluss des Verladens der Produkte am Lieferort, wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte vom Kunden abgeholt werden sollen; oder

(c) nach Abschluss des Abladens der Produkte am Lieferort, wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte von Joloda geliefert und abgeladen werden sollen.

4.4 Alle für die Lieferung der Produkte angegebenen Termine sind nur annähernd, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Joloda haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Produkte, die auf höhere Gewalt oder das Versäumnis des Kunden zurückzuführen sind, Joloda angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung der Produkte relevante Anweisungen zu erteilen.

4.5 Wenn Joloda die Produkte nicht liefert, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzprodukten mit ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Produkte. Joloda haftet nicht für die Nichtlieferung der Produkte, wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurde oder wenn der Kunde es versäumt hat, Joloda angemessene Lieferanweisungen für die Produkte oder andere relevante Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte zu geben.

4.6 Wenn der Kunde die Produkte nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der Mitteilung von Joloda an den Kunden, dass die Produkte bereitstehen, annimmt oder abnimmt, so gilt dies nur, wenn die Nichterfüllung oder Verzögerung durch höhere Gewalt oder durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Joloda in Bezug auf die Produkte verursacht wurde:

(a) gilt die Lieferung der Produkte um 9.00 Uhr am 6. Werktag nach dem Tag, an dem Joloda dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Produkte bereitstehen, als abgeschlossen; und

(b) Joloda lagert die Produkte bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.

4.7 Wenn der Kunde 20 Werktage, nachdem Joloda dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Produkte zur Lieferung bereitstehen, diese nicht abgenommen oder akzeptiert hat, kann Joloda, ohne dem Kunden gegenüber aus dem Vertrag oder anderen Verträgen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien zu haften, die Produkte ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und dem Kunden nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten einen etwaigen Überschuss über den Preis der Produkte in Rechnung stellen oder dem Kunden einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Preis der Produkte berechnen.

4.8 Joloda kann die Produkte in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Ein Lieferverzug oder ein Mangel an einer Teilleistung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Teilleistung.

4.9 Die Produkte werden ab Werk (wie in den Incoterms 2020 definiert) geliefert, sofern in der Auftragsbestätigung von Joloda nichts anderes angegeben ist.


  1.  QUALITÄT DER PRODUKTE
    5.1 Joloda garantiert, dass die Produkte bei der Lieferung in allen wesentlichen Punkten mit der Produktspezifikation übereinstimmen und von zufriedenstellender Qualität sind und dies auch nach Abschluss der Lieferung bis zum Ende der in der Produktspezifikation angegebenen Gewährleistungsfrist oder, falls keine angegeben ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung (oder der angenommenen Lieferung gemäß Klausel 4.6) (Gewährleistungsfrist) bleiben.

5.2 Vorbehaltlich der Klausel 5.3, wenn:

(a) der Kunde während der Gewährleistungsfrist innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Entdeckung (nicht mehr als 3 Werktage) schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Produkte nicht der in Klausel 5.1 festgelegten Gewährleistung entsprechen;

(b) Joloda eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung dieser Produkte gegeben wird; und

(c) der Kunde (wenn er von Joloda dazu aufgefordert wird) diese Produkte auf seine Kosten an den Geschäftssitz von Joloda zurücksendet,

Joloda wird nach eigenem Ermessen die mangelhaften Produkte reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Produkte in voller Höhe zurückerstatten (falls bezahlt).

5.3 Joloda haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Artikel 5.1 genannten Garantie durch die Produkte, wenn:

(a) der Kunde diese Produkte nach einer Mitteilung gemäß Klausel 5.2 weiter nutzt;

(b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Joloda in Bezug auf die Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Produkte nicht befolgt hat;

(c) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Joloda eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, Konstruktion oder Produktspezifikation befolgt hat.

(d) der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von Joloda an den Produkten herumpfuscht, sie verändert oder repariert (oder dies einem Dritten erlaubt).

(e) der Mangel durch normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Arbeitsbedingungen entstanden ist.

(f) die Produkte aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Normen entsprechen, von der Produktspezifikation abweichen.

5.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Absatz 5 haftet Joloda gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in Absatz 5.1 genannten Garantie durch die Produkte.

5.5 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle von Joloda gemäß Klausel 5.2 gelieferten reparierten oder ersetzten Produkte, mit der Ausnahme, dass die für reparierte Produkte geltende Gewährleistungsfrist aufgrund dieser Klausel 5.5 nicht verlängert wird.


  1.  EIGENTUM UND GEFAHR
    6.1 Das Risiko für die Produkte geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.

6.2 Wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte nicht ab Werk geliefert werden sollen, haftet Joloda dem Kunden gegenüber nicht, wenn die Produkte während des Transports beschädigt werden oder verloren gehen, es sei denn, Joloda wird innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss der Lieferung schriftlich über eine solche Beschädigung oder einen solchen Verlust informiert.

6.3 Das Eigentum an den Produkten geht erst auf den Kunden über, wenn der frühere Zeitpunkt erreicht ist:

(a) Joloda die vollständige Zahlung (in bar oder in verrechneten Geldern) für die Produkte erhält; und

(b) der Kunde die Produkte weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an den Produkten zu dem in Artikel 6.5 genannten Zeitpunkt auf den Kunden über.

6.4 Bis das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet:

(a) die Produkte getrennt von allen anderen Produkten, die sich im Besitz des Kunden befinden, zu lagern, so dass sie ohne weiteres als Eigentum von Joloda erkennbar bleiben.

(b) keine Kennzeichnung oder Verpackung der Produkte zu entfernen, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen.

(c) die Produkte in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie im Namen von Joloda ab dem Datum der Lieferung gegen alle Risiken zu versichern.

(d) Joloda unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, sofern eines der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(k) aufgeführten Ereignisse eintritt; und

(e) Joloda alle Informationen über die Produkte zu geben, die Joloda von Zeit zu Zeit benötigt.

6.5 Sofern Joloda schriftlich zugestimmt hat, kann der Kunde die Produkte, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6.6, im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen oder nutzen (jedoch nicht anderweitig), bevor Joloda die Zahlung für die Produkte erhält. Wenn der Kunde die Produkte jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft, ist er nicht berechtigt, die Produkte weiterzuverkaufen:

(a) er dies als Auftraggeber und nicht als Beauftragter von Joloda tut, und

(b) Das Eigentum an den Produkten geht unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Kunden von Joloda auf den Kunden über.

6.6 Tritt vor dem Eigentumsübergang der Produkte auf den Kunden eines der in 13.1(b) bis 13.1 (k) aufgeführten Ereignisse ein, so hat Joloda unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe das Recht, die Produkte zu verkaufen:

(a) das Recht des Kunden, die Produkte weiterzuverkaufen oder sie im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu nutzen, sofort erlischt; und

(b) Joloda kann jederzeit, bevor das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergeht:

(i) den Kunden aufzufordern, alle in seinem Besitz befindlichen Produkte, die nicht unwiderruflich in ein anderes Produkt integriert wurden, auszuliefern; und

(ii) wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Produkte gelagert sind, zu betreten (oder seinen Bevollmächtigten das Betreten zu gestatten), um sie zurückzuholen.


  1.  ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
    7.1 Joloda erbringt die Dienstleistungen für den Kunden in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit dem Vertrag.

7.2 Joloda unternimmt alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen, um die im Vertrag genannten Termine für die Erbringung der Dienstleistungen einzuhalten, wobei es sich bei diesen Terminen jedoch nur um Schätzungen handelt und die Zeit für die Erbringung der Dienstleistungen nicht ausschlaggebend ist.

7.3 Joloda hat das Recht, Änderungen an den Dienstleistungen vorzunehmen, die notwendig sind, um geltende Gesetze oder Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, oder die die Art oder Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen.

7.4 Joloda garantiert dem Kunden, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis erbracht werden.


  1.  VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN
    8.1 Der Kunde ist verpflichtet:

(a) sicherzustellen, dass die Bedingungen des Auftrags und (falls vom Kunden vorgelegt) die Produktspezifikation vollständig und korrekt sind;

(b) mit Joloda in allen Angelegenheiten, die die Dienstleistungen betreffen, zusammenzuarbeiten;

(c) Joloda, ihren Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und Subunternehmern Zugang zu den Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen des Kunden zu gewähren, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist;

(d) Joloda die Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die Joloda nach vernünftigem Ermessen zur Erbringung der Dienstleistungen benötigt, und sicherzustellen, dass diese Informationen in allen wesentlichen Punkten korrekt sind;

(e) alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Dienstleistungen erforderlich sein könnten, vor dem Datum, an dem die Dienstleistungen beginnen sollen, einzuholen und aufrechtzuerhalten.

8.2 Wird die Erfüllung einer der Verpflichtungen von Joloda in Bezug auf die Dienstleistungen durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden verhindert oder verzögert oder kommt der Kunde einer entsprechenden Verpflichtung nicht nach (Kundenverzug):

(a) Joloda ist ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel berechtigt, die Erbringung der Leistungen auszusetzen, bis der Kunde den Kundenverzug behebt, und sich auf den Kundenverzug zu berufen, um sich von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu befreien, soweit der Kundenverzug die Erfüllung der Verpflichtungen von Joloda verhindert oder verzögert;

(b) Joloda haftet nicht für Kosten oder Verluste, die dem Kunden entstehen und die direkt oder indirekt darauf zurückzuführen sind, dass Joloda es versäumt oder verzögert hat, eine der in dieser Klausel 8.2 genannten Verpflichtungen zu erfüllen; und

(c) Der Kunde erstattet Joloda auf schriftliche Aufforderung alle Kosten oder Verluste, die Joloda direkt oder indirekt durch den Kundenverzug entstanden sind.


  1.  GEBÜHREN UND BEZAHLUNG
    9.1 Der Preis für die Produkte ist der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, versteht sich der Preis für die Produkte ausschließlich aller Kosten und Gebühren für die Versicherung und den Transport der Produkte, die vom Kunden zu zahlen sind, wenn er die Produkte bezahlt.

9.2 Die Gebühren für Dienstleistungen sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Gebühren.

9.3 Joloda behält sich das Recht vor, den Preis der Produkte (oder bei in Raten zu liefernden Produkten den Preis der in einer solchen Rate enthaltenen Produkte) zu erhöhen, indem sie den Kunden jederzeit vor der Lieferung benachrichtigt, um einer Erhöhung der Kosten der Produkte für Joloda Rechnung zu tragen, die sich aus folgenden Gründen ergibt:

(a) Faktoren, die sich der Kontrolle von Joloda entziehen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern, Zöllen und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und sonstigen Herstellungskosten);

(b) jede Aufforderung des Kunden, den/die Liefertermin(e), die Mengen oder die Arten der bestellten Produkte oder die Produktspezifikation zu ändern; oder

(c) jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden in Bezug auf die Produkte oder durch das Versäumnis des Kunden, Joloda angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Produkte zu geben, verursacht wird.

9.4 Die Bezahlung der Produkte und Dienstleistungen erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf der Basis von "cash with order". Um Zweifel auszuschließen, ist Joloda nicht verpflichtet, mit der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen zu beginnen, solange die Zahlung nicht vollständig und in frei verfügbaren Mitteln eingegangen ist. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Zahlung nicht per Nachnahme erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, jede von Joloda vorgelegte Rechnung zu bezahlen:

(a) innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum; und

(b) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln auf ein von Joloda schriftlich benanntes Bankkonto.

Die Zahlungsfrist ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags.

9.5 Alle Beträge, die der Kunde aufgrund des Vertrages zu zahlen hat, verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer (MwSt.). Wenn Joloda im Rahmen des Vertrages eine steuerpflichtige Leistung an den Kunden erbringt, hat der Kunde Joloda die zusätzlichen Beträge für die Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung der Dienstleistungen oder Produkte anfallen, zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Zahlung für die Lieferung der Dienstleistungen oder Produkte fällig wird.

9.6 Leistet der Kunde die vertraglich geschuldeten Zahlungen an Joloda nicht bis zum Fälligkeitsdatum, so hat der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag zu zahlen. In Übereinstimmung mit dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 oder, falls dieses Gesetz nicht auf den Vertrag anwendbar ist, in Höhe von 4 % pro Jahr über dem Durchschnitt der jeweiligen Basiszinssätze der vier größten britischen Clearingbanken. Diese Zinsen laufen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags auf, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Urteil erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen und Joloda von allen Kosten, Verlusten, Gebühren und Auslagen (einschließlich Rechts- und anderer Berufskosten) freizustellen, die Joloda bei der Eintreibung des überfälligen Betrags erlitten hat, entstanden sind oder zu deren Zahlung sich Joloda verpflichtet hat.

9.7 Jede Partei ist verpflichtet, alle nach dem Vertrag fälligen Beträge ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehaltung in voller Höhe an die andere Partei zu zahlen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.


  1.  GEISTIGES EIGENTUM
    10.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder in Verbindung mit den Dienstleistungen ergeben, sind Eigentum von Joloda.

10.2 Der Kunde erkennt an, dass die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter in den Dienstleistungen durch den Kunden davon abhängig ist, dass Joloda eine schriftliche Lizenz von dem jeweiligen Lizenzgeber zu Bedingungen erhält, die Joloda dazu berechtigen, diese Rechte an den Kunden zu lizenzieren.

10.3 Alle Joloda-Materialien sind das ausschließliche Eigentum von Joloda.


  1.  VERTRAULICHKEIT
    Eine Partei (empfangende Partei) hat alle technischen oder kommerziellen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und der empfangenden Partei von der anderen Partei (offenlegende Partei), ihren Mitarbeitern, Vertretern oder Unterauftragnehmern offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Produkte und Dienstleistungen, die die empfangende Partei möglicherweise erhält, streng vertraulich zu behandeln. Zur Vermeidung von Zweifeln werden die Materialien von Joloda für die Zwecke dieser Klausel als vertrauliche Informationen von Joloda behandelt. Die empfangende Partei darf solche vertraulichen Informationen nur an ihre Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, und muss sicherstellen, dass diese Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer die in dieser Klausel genannten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie selbst Vertragspartei. Die empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, die aufgrund von Gesetzen, Regierungs- oder Aufsichtsbehörden oder von einem zuständigen Gericht offengelegt werden müssen. Diese Klausel 11 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

  2.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:
    DER KUNDE WIRD AUF DIESE KLAUSEL BESONDERS AUFMERKSAM

12.1 Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung von Joloda ein oder schließt sie aus für:

(a) Tod oder Körperverletzung, die durch seine Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer verursacht wurden;

(b) Betrug oder arglistige Täuschung;

(c) Verstoß gegen die in Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 (Eigentum und ruhiger Besitz) enthaltenen Bestimmungen;

(d) Verstoß gegen die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 (Eigentumsrecht und stiller Besitz) enthaltenen Bestimmungen; oder

(e) mangelhafte Produkte gemäß dem Verbraucherschutzgesetz von 1987.

12.2 Vorbehaltlich der Klausel 12.1:

(a) Joloda haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Kunden, weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für irgendwelche:

(b) Gewinneinbußen, Umsatz- oder Geschäftseinbußen, Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen, Verlust von erwarteten Einsparungen, Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen, Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts oder jegliche indirekten oder Folgeschäden, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben; und

(c) Die Gesamthaftung von Joloda gegenüber dem Kunden in Bezug auf alle anderen Verluste, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, übersteigt unter keinen Umständen (die Summe des Preises für die Produkte, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, und die Gebühren für die Dienstleistungen (falls vorhanden), wie in der Auftragsbestätigung angegeben.

12.3 Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 (Gesetz über den Verkauf von Gütern) und die in den Abschnitten 3 bis 5 des Supply of Goods and Services Act 1982 (Gesetz über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen) implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

12.4 Diese Klausel 12 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.


  1.  KÜNDIGUNG
    13.1 Ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
     (a) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;
     (b) die andere Partei die Zahlung ihrer Schulden einstellt oder damit droht oder nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen, oder (wenn es sich um ein Unternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt) als nicht in der Lage gilt, ihre Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 zu begleichen, oder (wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt) einen Partner hat, auf den einer der vorgenannten Punkte zutrifft;
    (c) die andere Partei Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe ihrer Gläubiger aufnimmt, um eine Umschuldung vorzunehmen, oder einen Vorschlag für einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern unterbreitet oder eingeht;
    (d) ein Antrag gestellt, eine Mitteilung gemacht, ein Beschluss gefasst oder eine Verfügung erlassen wird, um die andere Partei (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) aufzulösen oder im Zusammenhang damit;
    (e) ein Gläubiger oder Belastungsgläubiger der anderen Partei pfändet das gesamte oder einen Teil ihres Vermögens oder nimmt es in Besitz, oder es wird eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Sequestration oder ein anderes derartiges Verfahren gegen sie eingeleitet oder vollstreckt, und diese Pfändung oder dieses Verfahren wird nicht innerhalb von 14 Tagen aufgehoben;
    (f) ein Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Verwalters gestellt oder ein Beschluss gefasst wird, oder eine Mitteilung über die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, ergeht oder ein Verwalter für die andere Partei (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) bestellt wird;
    (g) der Inhaber einer qualifizierten Last auf den Vermögenswerten der anderen Partei (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) ist berechtigt, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder hat einen solchen bestellt;
    (h) eine Person ist berechtigt, einen Zwangsverwalter über die Vermögenswerte der anderen Partei zu bestellen, oder ein Zwangsverwalter wird über die Vermögenswerte der anderen Partei bestellt;
    (i) in Bezug auf die andere Partei tritt ein Ereignis ein oder es wird ein Verfahren eingeleitet, das in Bezug auf die andere Partei in einer Rechtsordnung, der sie unterliegt, eine gleichwertige oder ähnliche Wirkung hat wie eines der in Klausel 13 genannten Ereignisse.1(b) bis Klausel 13.1(h) (einschließlich) genannten Ereignissen gleichkommt;
    (j) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder im Wesentlichen einstellt oder einzustellen droht; oder
    (k) sich die finanzielle Lage der anderen Partei in einem solchen Ausmaß verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.

13.2 Joloda kann ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel:

(a) den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu kündigen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrags fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt; oder

(b) die Erbringung von Dienstleistungen oder alle weiteren Lieferungen von Produkten im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und Joloda auszusetzen, wenn der Kunde einen im Rahmen dieses Vertrages fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt, der Kunde einem der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(k) aufgeführten Ereignisse unterliegt oder Joloda vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen.

13.3 Bei Beendigung des Vertrages aus irgendeinem Grund:

(a) Der Kunde ist verpflichtet, alle ausstehenden, unbezahlten Rechnungen und Zinsen von Joloda unverzüglich zu begleichen; für erbrachte Leistungen, für die noch keine Rechnung vorliegt, wird Joloda eine Rechnung stellen, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu bezahlen ist;

(b) die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien bleiben unberührt, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für Vertragsverletzungen zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs des Vertrages oder davor bestanden; und

(c) Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend nach der Kündigung wirksam sind, bleiben in vollem Umfang in Kraft.


  1.  HÖHERE GEWALT
    14.1 Für die Zwecke dieses Vertrages bedeutet "Höhere Gewalt" ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Joloda liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Epidemien oder Pandemien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf COVID 19) sowie Gesetze, staatliche Anordnungen, Regeln, Vorschriften, Anweisungen, Ausgangssperren, Quarantänen oder andere Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Bekämpfung solcher Pandemien), Streiks, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob die Belegschaft von Joloda oder eine andere Partei daran beteiligt ist), Ausfall von Versorgungsdiensten oder des Verkehrsnetzes, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder Versäumnisse von Lieferanten oder Subunternehmern.

14.2 Joloda haftet gegenüber dem Kunden nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag infolge eines Ereignisses höherer Gewalt.

14.3 Wenn das Ereignis höherer Gewalt Joloda länger als 4 Wochen daran hindert, die Dienstleistungen und/oder Produkte zu erbringen, hat Joloda, ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden sofort zu kündigen.


  1.  ALLGEMEINES
    15.1 Abtretung und sonstige Geschäfte.

(a) Joloda kann jederzeit seine Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder in sonstiger Weise mit ihnen verfahren und seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte weitervergeben oder delegieren.

(b) Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Joloda seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht abtreten, übertragen, belasten, untervergeben, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise mit ihnen umgehen.

15.2 Bekanntmachungen.

(a) Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag muss schriftlich erfolgen und an den eingetragenen Firmensitz (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder eine andere Adresse gerichtet sein, die die Partei der anderen Partei in Übereinstimmung mit dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, und muss persönlich übergeben oder per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag oder per kommerziellem Kurier, Fax oder E-Mail versandt werden.

(b) Eine Benachrichtigung oder eine andere Mitteilung gilt als zugegangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an der in Klausel 15.2(a) genannten Adresse abgegeben wird; bei Versand per frankierter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post; bei Zustellung durch einen kommerziellen Kurierdienst an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem die Zustellungsquittung des Kuriers unterzeichnet wird; bei Versand per Fax einen Werktag nach der Übertragung oder bei Versand per E-Mail zum Zeitpunkt der Übertragung.

(c) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Schriftstücken in einem Rechtsstreit.

15.3 Abfindung.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.

15.4 Verzicht. Ein Verzicht auf ein Recht aus dem Vertrag oder dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar und verhindert oder beschränkt nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht verhindern oder einschränken.

15.5 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Der Vertrag bezweckt nicht die Gründung einer Partnerschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen den Parteien und soll auch nicht so ausgelegt werden, dass eine der Parteien für irgendeinen Zweck als Vertreter einer anderen Partei auftritt. Keine der Parteien ist befugt, als Vertreter der anderen Partei zu handeln oder diese in irgendeiner Weise zu binden.

15.6 Dritte. Eine Person, die nicht Vertragspartei ist, hat keine Rechte zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen.

15.7 Änderung. Außer in den Fällen, die in diesen Bedingungen festgelegt sind, sind Änderungen des Vertrags, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen, nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von Joloda unterzeichnet wurden.

15.8 Geltendes Recht. Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus ihr oder in Verbindung mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht von England und Wales und werden nach diesem ausgelegt.

15.9 Gerichtsstand Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).

 

JOLODA HYDRAROLL LTD. EINKAUFSBEDINGUNGEN

  1. INTERPRETATION
    .1 Definitionen. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
     Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag in England ist, an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
     Datum des Beginns: hat die in Klausel 2.2 festgelegte Bedeutung.
     Bedingungen: diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 16.7.
     Vertrag: der Vertrag zwischen Joloda und dem Lieferanten über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
     Joloda: Joloda International Limited, eingetragen in England und Wales unter der Firmennummer 2757012.
     Joloda-Materialien: alle Materialien, Ausrüstungen und Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die dem Lieferanten von Joloda zur Verfügung gestellt werden.
    Liefergegenstände: alle Dokumente, Produkte und Materialien, die vom Lieferanten oder seinen Vertretern, Auftragnehmern und Mitarbeitern als Teil derDienstleistungenoder inBezugentwickelt wurden
     ), und zwar in jeglicher Form oder auf jeglichem Medium, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Karten, Pläne, Diagramme, Designs, Bilder, Computerprogramme
     , Daten, Spezifikationen und Berichte (einschließlich Entwürfe).
     Waren: die Waren (oder Teile davon), die in der Bestellung aufgeführt sind.
    Warenspezifikation: jede Spezifikation für die Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die zwischen Joloda und dem
    Lieferantenschriftlich vereinbart wurde.
     Geistige Eigentumsrechte:Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte, Warenzeichen, Geschäftsnamen und Domainnamen,
    Rechte an Aufmachungen, Firmenwert und das Recht, wegen unerlaubter Vervielfältigung zu klagen, Rechte an Mustern und Modellen, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit
    von vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how) sowie alle anderen Rechte an geistigem Eigentum,unabhängig davon, ob sie eingetragen oder nicht eingetragen sind
    und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Gewährung, Verlängerung oder Erweiterung solcher Rechte und der Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität dieser Rechte
    sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.
     Auftrag: Die Bestellung von Joloda für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie im Bestellformular von Joloda aufgeführt ist.
    Dienstleistungen: die vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die zu erbringenden Leistungen, wie sie inBestellung
     aufgeführt sind.
     Leistungsbeschreibung: die zwischen Joloda und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbarte Beschreibung oder Spezifikation der Leistungen.
     Lieferant: die Person oder Firma, von der Joloda die Waren und/oder Dienstleistungen bezieht.
     1.2 Eine Person ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).
     1.3 Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche gesetzliche Bestimmung in der geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.Ein Verweis auf
    ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die im Rahmen dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift in ihrer geänderten oder neu erlassenen Fassung erlassen wurden.
     1.4 Ein Verweis auf schriftlich oder schriftlich schließt Faxe und E-Mails ein, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes angegeben ist.

  2.  VERTRAGSGRUNDLAGE
    .1 Die Bestellung stellt ein Angebot von Joloda zum Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen vom Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen dar.
     2.2 Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte eintritt:
    (a) der schriftlichen Annahme der Bestellung durch den Lieferanten oder
    (b) einer Handlung des Lieferanten, die mit der Erfüllung der Bestellung vereinbar ist,
    wobei der Vertrag zu diesem Zeitpunkt zustande kommt (Datum des Vertragsbeginns).
    2.3 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Lieferant aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht, oder die
    durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziertsind.
     2.4 Alle diese Bedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Waren als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung auf die eine oder andere Bedingung ist festgelegt.

  3.  LIEFERUNG VON WAREN
    .1 Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Waren:
    (a) mit ihrer Beschreibung und allen anwendbaren Warenspezifikationen übereinstimmen;
    (b) von zufriedenstellender Qualität (im Sinne des Sale of Goods Act 1979) und für jeden Zweck geeignet
    Lieferant vorgibt oder dem Lieferanten von Joloda ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis gebracht wurde, wobei Joloda sich in dieser Hinsicht aufFähigkeiten und das Urteilsvermögen des
     Lieferantenverlässt;
    (c) gegebenenfalls frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein und dies für 24 Monate nach dem Datum
    bleiben, an dem sie zum ersten Mal kommerziell genutzt oder in ein anderes Produkt eingebaut werden, oder wie anderweitig zwischen
    den Parteienvereinbart; und
    (d) alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung,
    Lagerung, Handhabung und Lieferung der Warenerfüllen.
    3.2 Der Lieferant stellt sicher, dass er jederzeit über alle Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügt und diese aufrechterhält, die er
    benötigt, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf die Waren zu erfüllen.
     3.3 Joloda hat das Recht, die Waren jederzeit vor der Lieferung zu inspizieren und zu testen.
    3.4 Wenn Joloda nach einer solchen Inspektion oder Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Waren nicht
    Verpflichtungendes Lieferantengemäß Klausel 3.1übereinstimmen oder wahrscheinlich nicht übereinstimmen, informiert Joloda den Lieferanten, und der Lieferant ergreift unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um
    die Übereinstimmung zu gewährleisten.
    3.5 Ungeachtet einer solchen Inspektion oder Prüfung bleibt der Lieferant in vollem Umfang für die Waren verantwortlich, und eine solche Inspektion oder Prüfung
    darf die Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag nicht verringern oder anderweitig beeinträchtigen, und Joloda hat das Recht, weitere
    Inspektionen und Prüfungendurchzuführen, nachdem der Lieferant seine Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

  4.  LIEFERUNG VON WAREN
    .1 Der Lieferant muss sicherstellen, dass:
    (a) die Waren ordnungsgemäß verpackt und so gesichert werden, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem
    Zustanderreichen;
    (b) jeder Warenlieferung ein Lieferschein beigefügt wird, der das Datum der Bestellung, die Bestellnummer (falls
    vorhanden), die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren (falls zutreffend)), besondere Lagerungsanweisungen
     (falls zutreffend) und, falls die Waren in Teillieferungen geliefert werden, den ausstehenden Restbetrag der noch zu
    lieferndenWarenenthält;und
    (c) falls der Lieferant von Joloda verlangt, dass Verpackungsmaterial für die Waren an den Lieferanten zurückgeschickt wird, ist dies deutlich auf
    dem Lieferscheinvermerkt. Die Rücksendung des Verpackungsmaterials erfolgt ausschließlich auf Kosten des Auftragnehmers.
     4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren zu liefern:
    (a) zu dem in der Bestellung angegebenen Datum oder, falls kein solches Datum angegeben ist, innerhalb von 2 Tagen nach dem Anfangsdatum;
    (b) an die Geschäftsräume von Joloda in 51 Speke Road, Garston, Liverpool L19 2NY oder an einen anderen Ort, der in der Bestellung angegeben ist oder
    von Joloda vor der Lieferung angewiesen wird (Lieferort);
    (c) während der normalen Geschäftszeiten von Joloda an einem Werktag oder nach Anweisung von Joloda.
     4.3 Sofern nicht anders mit Joloda vereinbart, ist der Lieferant für das Abladen der Waren am Lieferort verantwortlich.
    4.4 Wenn der Lieferant:
    (a) weniger als 95 Prozent der bestellten Warenmenge liefert, kann Joloda die Waren zurückweisen; oder
    (b) mehr als 105 Prozent der bestellten Warenmenge liefert, kann Joloda nach eigenem Ermessen die Waren zurückweisen oder
    die überschüssigen Waren,
    und alle zurückgewiesenen Waren auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurücksenden.Wenn der Lieferant mehr oder weniger als diebestellteMenge
    Warenliefertund Joloda die Lieferung annimmt, wird die Rechnung für die Waren anteilig angepasst.
     4.5 Der Lieferant darf die Waren nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Joloda in Teillieferungen liefern.Wenn vereinbart wird, dass die Waren
    in Teilmengen geliefert werden, können sie separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden.Lieferant eine Teillieferung nichtoder nicht fristgerecht
     liefernoder sollte eine Teillieferung mangelhaft sein, hat Joloda das Recht auf die in Artikel 6.1 genannten Rechtsmittel.
    4.6 Das Eigentum und die Gefahr an den Waren gehen auf Joloda mit dem dokumentierten Eingang der Waren im Wareneingangsbuch von Joloda am
    Lieferort über.

  5.  ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
    .1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab dem in der Bestellung angegebenen Datum oder, falls kein solches Datum angegeben ist, ab dem Datum des Vertragsbeginns und für die Dauer
    die Dienstleistungen für Joloda gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu erbringen.
     5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung genannten oder ihm von Joloda mitgeteilten Termine für die Erbringung der Leistungen einzuhalten.
     5.3 Bei der Erbringung der Leistungen ist der Lieferant verpflichtet:
    (a) mit Joloda in allen Angelegenheiten, die die Dienstleistungen betreffen, zusammenzuarbeiten und alle Anweisungen von Joloda zu befolgen;
    (b) die Dienstleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt zu erbringen;
    (c) sicherzustellen, dass die Dienstleistungen und Liefergegenstände allen Beschreibungen und Spezifikationen entsprechen, die in derSpezifikationDienstleistung
    aufgeführt sind, und dass die Liefergegenstände für jeden Zweck geeignet sind, der dem Lieferanten von
    Jolodaausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilt wurde;
    (d) alle Ausrüstungen, Werkzeuge und Fahrzeuge sowie alle anderen Gegenstände, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen;
    (e) sicherzustellen, dass die Liefergegenstände und alle Waren und Materialien, die im Rahmen der Dienstleistungen geliefert und verwendet oder an Joloda übergeben
    frei von Verarbeitungs-, Installations- und Konstruktionsfehlern sind;
    (f) alle erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen einzuholen und jederzeit aufrechtzuerhalten und alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten;
    (g) alle Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsanforderungen zu beachten, die in denRäumlichkeitenvon Joloda
    gelten;
    (h) die Joloda-Materialien auf eigenes Risiko zu verwahren, die Joloda-Materialien in gutem Zustand zu halten, bis sie an
    Jolodazurückgegeben werden, und die Joloda-Materialien nur gemäß den schriftlichen Anweisungen von Joloda oder der
    Genehmigungzu entsorgen oder zu verwenden;
    (i) nichts zu tun oder zu unterlassen, was dazu führen könnte, dass Joloda eine Lizenz, Befugnis, Genehmigung oder Erlaubnis verliert, auf die
    Joloda bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist, und der Lieferant erkennt an, dass Joloda sich auf die Dienstleistungen verlassen oder auf ihnen handeln kann.

  6.  RECHTSMITTEL VON JOLODA
    .1 Liefert der Lieferant die Waren und/oder erbringt er die Dienstleistungen nicht zum vorgesehenen Termin, hat Joloda, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder
    Rechtsmittel, eines oder mehrere der folgenden Rechte:
    (a) den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen;
    (b) die Annahme von Nacherfüllungen der Dienstleistungen und/oder der Lieferung der Waren, die der Lieferant
    versucht, zuverweigern;
    (c) die Kosten, die Joloda durch die Beschaffung von Ersatzwaren und/oder -dienstleistungen von Dritten entstanden sind, vom Lieferanten zu verlangen;
    (d) in Fällen, in denen Joloda im Voraus für Dienstleistungen gezahlt hat, die nicht vom Lieferanten erbracht wurden, und/oder für Waren, die
    nicht vom Lieferanten geliefert wurden, diese Beträge vom Lieferanten zurückzuerstatten; und
    (e) Schadensersatz für alle zusätzlichen Kosten, Verluste oder Ausgaben zu verlangen, die Joloda entstanden sind und die in irgendeinNichteinhaltung dieser Termine durch den
     Lieferantenzurückzuführen sind.
     6.2 Wenn der Lieferant Waren geliefert hat, die nicht den in Artikel 3.1hat Joloda, ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder
    Rechtsmittel, eines oder mehrere der folgenden Rechte, unabhängig davon, ob sie die Waren angenommen hat oder nicht:
    (a) die Waren (ganz oder teilweise) zurückzuweisen, unabhängig davon, ob der Eigentumsübergang stattgefunden hat oder nicht, und sie aufeigenes Risiko und auf eigene Kostenan den Lieferanten
    zurückzusenden;
    (b) den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen;
    (c) vom Lieferanten zu verlangen, die zurückgewiesenen Waren zu reparieren oder zu ersetzen oder den vollen Preis der zurückgewiesenen
    Waren (sofern bezahlt)erstatten;
    (d) die Annahme einer vom Lieferanten versuchten Nachlieferung der Waren zu verweigern;
    (e) vom Lieferanten alle Ausgaben zurückzufordern, die Joloda bei der Beschaffung von Ersatzwaren von einem Dritten entstanden sind; und
    (f) Schadensersatz für alle zusätzlichen Kosten, Verluste oder Ausgaben zu fordern, die Joloda aufgrund des Versäumnisses des Lieferanten entstanden sind,
    Waren gemäß Klausel 3 zu liefern.1.
     6.3 Diese Bedingungen erstrecken sich auf alle Ersatz- oder Nachbesserungsleistungen und/oder reparierten oder ersetzten Waren, die vom Lieferanten geliefert werden.
     6.4 Die Rechte von Joloda aus diesem Vertrag gelten zusätzlich zu den Rechten und Rechtsmitteln, die sich aus dem Gesetz und dem Common Law ergeben.

  7.  VERPFLICHTUNGEN VON JOLODA
    wird:
    (a) dem Lieferanten zu angemessenen Zeiten angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten von Joloda zu gewähren, um die
    Dienstleistungenzu erbringen;
    (b) die Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Lieferant in angemessener Weise für die Erbringung der Dienstleistungen anfordert und die Joloda
    in angemessener Weise für die Erbringung der Dienstleistungen für erforderlichhält.

  8.  PREISE UND ZAHLUNG
    .1 Der Preis für die Waren:
    (a) ist der in der Bestellung angegebene Preis; und
    (b) schließt die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren ein, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes
    Jolodavereinbart. Zusätzliche Kosten sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von Joloda unterzeichnet wurden.
    8.2 Die Preise für die Dienstleistungen werden in der Bestellung festgelegt und stellen die vollständige und ausschließliche Vergütung des LieferantenErbringung der
     Dienstleistungen dar.Sofern Joloda nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, umfassen die Preise alle Kosten und Aufwendungen
    direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen.
    8.3 In Bezug auf Waren stellt der Lieferant Joloda die Rechnung am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem dokumentierten Eingang dieser Waren in den
    Forderungsbestandvon Jam Lieferort. In Bezug auf Dienstleistungen stellt der Lieferant Joloda eine Rechnung nach Fertigstellung der Dienstleistungen aus.JedeRechnung
     muss die von Joloda zur Überprüfung der Richtigkeit der Rechnung geforderten Angaben enthalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
    entsprechende Bestellnummer.
    8.4 Als Gegenleistung für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten zahlt Joloda die in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 60 Tagen nach
    Ende des Monats, in dem die entsprechende Rechnung eingegangen ist, auf ein vom Lieferanten schriftlich benanntes Bankkonto.Wenn das Datum, an dem
    die Zahlung sonst fällig wäre, kein Werktag ist, wird die Zahlung am nächsten Werktag fällig.
    8.5 Alle Beträge, die Joloda im Rahmen des Vertrages zu zahlen hat, verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer
    (MwSt.).Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrages eine steuerpflichtige Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke an Joloda vornimmt,zahltJoloda nach Erhalt einer gültigen
    Mehrwertsteuerrechnung des Lieferanten die zusätzlichen Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung der Waren
    und/oder die Dienstleistungenanfallengleichen Zeitpunkt, zu dem die Zahlung für die Lieferung der Waren und/oder die Dienstleistungen fällig wirdan den Lieferanten.
    8.6 Versäumt es eine Partei, der anderen Partei im Rahmen des Vertrages fällige Zahlungen bis zum Fälligkeitsdatum zu leisten, so hat die säumige Partei
    Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 2 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Yorkshire Bank Plc zu zahlen.Diese Zinsen werden
    täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrages fällig, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Urteil erfolgt.Die
    säumige Partei hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.Diese Klausel gilt nicht für Zahlungen, die die säumige Partei
    in gutem Glauben bestreitet.
    8.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vollständige und genaue Aufzeichnungen über die vom Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien zu führen,
    , und der Auftragnehmer muss Joloda auf Verlangen zu jeder angemessenen Zeit Einsicht in diese Aufzeichnungen gewähren.
    8.8 Joloda ist jederzeit berechtigt, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, eine Verbindlichkeit des Lieferanten gegenüber Joloda mit einer Verbindlichkeit von
    Joloda gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen, unabhängig davon, ob es sich um eine gegenwärtige oder künftige, bezifferte oder unbezifferte Verbindlichkeit handelt und unabhängig davon, ob eine der beiden Verbindlichkeiten im Rahmen des
    Vertragesentstanden ist oder nicht.

 


  1.  GEISTIGES EIGENTUM
    .1 In Bezug auf die Waren und alle Waren, die Joloda als Teil der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages übertragen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
    , die Liefergegenstände oder Teile davon, garantiert der Lieferant, dass er über ein klares und unbelastetes Eigentumsrecht an allen diesen Gegenständen verfügt und dasserzum
    der Lieferung dieser Gegenstände an Joloda das volle und uneingeschränkte Recht hat, alle diese Gegenstände zu verkaufen und an Joloda zu übertragen.
    9.2 Der Lieferant überträgt Joloda mit voller Eigentumsgarantie und frei von allen Rechten Dritter alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten von
    der Dienstleistungen, einschließlich, um jeden Zweifel auszuschließen, der Liefergegenstände.
    9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von Joloda unverzüglich alle weiteren Handlungen und Dinge vorzunehmen (oder zu veranlassen) und alle
    anderen DokumenteauszufertigenJoloda von Zeit zu Zeit verlangen kann, um Joloda den vollen Nutzen aus dem Vertrag zu sichern, einschließlich aller
    Rechte, Titel und Interessen an den geistigen Eigentumsrechten, die Joloda gemäß Ziffer 9.2 übertragen wurden.
     9.4 Alle Joloda-Materialien sind das ausschließliche Eigentum von Joloda.

  2.  SCHADENSERSATZ
    10.1 Der Lieferant hält Joloda schadlos gegen alle Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf
    direkte, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Rufschädigung und alle Zinsen, Strafen und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage einer vollständigenEntschädigung
     ) sowie alle anderen angemessenen beruflichen Kosten und Ausgaben), die Joloda infolge von oder in Verbindung mit:


    aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Nutzung der Waren oder dem Erhalt, der Nutzung oder der Erbringung der Dienstleistungender Anspruch auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer zurückzuführen ist;
    (b) Ansprüche Dritter gegen Joloda wegen Tod, Körperverletzung oder Sachschäden, die sich aus oder im
    Zusammenhang mit Mängeln an den Waren ergeben, soweit die Mängel an den Waren auf Handlungen oder Unterlassungen des
    Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen sind;und
    (c) alle Ansprüche, die von einem Dritten gegen Joloda geltend gemacht werden und die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung der Waren oder der
    Dienstleistungenergebendiese Ansprüche aus der Verletzung, der fahrlässigen Erfüllung oder dem Versäumnis oder der Verzögerung der Erfüllung
    des Vertrages durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmerresultieren.
     10.2 Diese Klausel 10 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

  3.  VERSICHERUNG
    11.1 Der Lieferant schließt und unterhält in seinem eigenen Namen und auf eigene Kosten die nachstehend aufgeführten Versicherungen (die Versicherungen) mit einer Deck
    von mindestens der angegebenen und höchstens der angegebenen, zusammen mit anderen gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen:
    (a) Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von £10 Mio. und einer maximalen Selbstbeteiligung von £2.500 pro Schadensfall.
     (b) Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von £ 5 Mio. und einer maximalen Selbstbeteiligung von £ 2.500 pro Schadensfall.
     (c) Sachschadendeckung auf der Grundlage einer vollständigen Wiederherstellung mit einer maximalen Selbstbeteiligung von £5.000 pro Schadensfall.
    (d) Transportversicherung, jedoch nur, wenn der Lieferant gemäß den Bedingungen dieses Vertrags vertraglich verpflichtet ist,die Waren zu transportieren
     .
    11.2 Der Lieferant wird die Versicherungen während der Laufzeit des Vertrages und für einen weiteren Zeitraum abschließen und aufrechterhalten, der erforderlich ist, um
    sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz für alle Verbindlichkeiten des Lieferanten, die sich aus dem Vertrag ergeben, gegeben ist, unabhängig davon, wann ein Anspruch in Bezug
    solche Verbindlichkeit erhoben wird.
    11.3 Der Lieferant wird nichts unternehmen oder unterlassen oder zulassen, was einen Versicherer dazu berechtigen würde, die Zahlung eines Anspruchs
    unter einer der Versicherungenverweigern.
    11.4 In Bezug auf die Versicherungen stellt der Auftragnehmer Joloda folgende Unterlagen zur Verfügung:
    (a) Kopien der in Ziffer 11.1 genannten Versicherungspolicen, die Joloda während derüblichen Geschäftszeiteneinsehen.
     
     (b) Nachweise, dass die Prämien für die Versicherungen bezahlt wurden und dass die Versicherungen in vollem Umfang in Kraft sind.
     (c) Kopien der Verlängerungsurkunden für die Versicherungen mindestens 10 Tage vor dem Verlängerungsdatum.
     11.5 Die Versicherungsprämien und die auf die Versicherungen anwendbaren Selbstbeteiligungen gehen zu jeder Zeit zu Lasten des Lieferanten.
     11.6 Die Versicherungen dürfen nicht von Versicherungen mit einem A.M Best Credit Rating von mindestens A minus betroffen sein.

  4.  VERTRAULICHKEIT
    12.1 Eine Partei (empfangende Partei) behandelt alle technischen oder kommerziellen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder
    Initiativen, die vertraulicher Natur sind und der empfangenden Partei von der anderen Partei (offenlegende Partei), ihren
    Angestellten, Vertretern oder Unterauftragnehmernoffengelegtsowie alle anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Produkte und
    Dienstleistungen, die die empfangende Partei erhalten hatstreng vertraulich.Die empfangende Partei gibt diese vertraulichen Informationen nur an diejenigen ihrer
    Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmerweiter, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
    Vertragkennen müssen, und stellt sicher, dass diese Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer die in dieser Klausel genannten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie
    Vertragspartei.Die empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, derenOffenlegung
     gesetzlich, von einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde oder von einem zuständigen Gerichtverlangt.
     12.2 Diese Klausel 12 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

  5.  KÜNDIGUNG
    13.1 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Joloda den Vertrag kündigen:
    (a) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Frist von 30 Tagen; und
    (b) in Bezug auf die Lieferung von Waren ganz oder teilweise jederzeit vor der Lieferung mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche
    Mitteilung an den Lieferanten, woraufhin der Lieferant alle Arbeiten am Vertrag einstellt.Joloda zahlt dem Lieferanten
    eine angemessene Entschädigung für die zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten an den Waren laufenden Arbeiten, wobei diese
    Entschädigungjedochnicht den Verlust erwarteter Gewinne oder Folgeschäden umfasst.
     13.2 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gegenüber Joloda kündigen.
    13.3 In jedem der in diesen Bedingungen genannten Fälle, in denen eine Partei den Vertrag kündigen kann, wenn sowohl Waren als auch Dienstleistungen geliefert werden,
    kann diese Partei den Vertrag in Bezug auf die Waren oder in Bezug auf die Dienstleistungen kündigen, und der Vertrag wird in Bezug auf die restliche Lieferung fortgesetzt.
    13.4 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Joloda den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten
    kündigen, wenn:
    (a) der Lieferant einen wesentlichen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;
    (b) der Lieferant wiederholt gegen eine der Vertragsbedingungen in einer Art und Weise verstößt, die die Annahme rechtfertigt, dass sein Verhalten nicht mit der Absicht oder Fähigkeit vereinbar ist, die Vertragsbedingungen zu erfüllen;
     (c) der Lieferant die Zahlung seiner Schulden einstellt oder damit droht oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, oder (im Falle einer Gesellschaft oder einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung) als zahlungsunfähig im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 gilt oder (im Falle einer Partnerschaft) einen Partner hat, auf den einer der vorgenannten Punkte zutrifft;
    (d) der Lieferant Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Gläubiger mit dem Ziel einer Umschuldung aufnimmt oder einen Vorschlag für einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern unterbreitet oder eingeht;
    (e) ein Antrag gestellt, eine Mitteilung gemacht, ein Beschluss gefasst oder eine Anordnung getroffen wird, um oder im Zusammenhang mit der Liquidation von
    den Lieferanten (wenn es sich um ein Unternehmen handelt);
    (f) ein Gläubiger oder Belastungsgläubiger des Lieferanten pfändet das gesamte oder einen Teil seines Vermögens oder nimmt es in Besitz, oder es wird eine Pfändung, Vollstreckung, Beschlagnahme oder ein anderes derartiges Verfahren gegen ihn eingeleitet oder vollstreckt, und eine solche Pfändung oder ein solches Verfahren wird nicht innerhalb von 14 Tagen aufgehoben;
    (g) ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters bei Gericht gestellt wird oder ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters gefasst wird oder eine Mitteilung über die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, ergeht oder ein Verwalter für den Lieferanten (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) bestellt wird;
    (h) der Inhaber eines schwebenden Pfandrechts an den Vermögenswerten des Lieferanten (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) ist berechtigt, einen Konkursverwalter zu bestellen oder hat einen solchen bestellt;
    (i) eine Person ist berechtigt, einen Konkursverwalter über die Vermögenswerte des Lieferanten zu bestellen oder ein Konkursverwalter wird über die Vermögenswerte des Lieferanten bestellt;
    (j) ein Ereignis tritt ein oder es wird ein Verfahren eingeleitet in Bezug auf den Lieferanten in einer Rechtsordnung, der er unterliegt, das eine gleichwertige oder ähnliche Wirkung hat wie eines der in Klausel 13.4(c) bis Klausel 13.4(i) (einschließlich) genannt sind;
    (k) der Lieferant die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt oder einstellt oder damit droht, sie auszusetzen oder einzustellen;
    oder
    13.5 Die Beendigung des Vertrages, wie auch immer sie zustande kommt, berührt nicht die zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen Rechte und Rechtsmittel der Parteien.
     13.6 Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend die Beendigung des Vertrages überdauern, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

  6.  KONSEQUENZEN DER KÜNDIGUNG
    Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Lieferant verpflichtet, Joloda unverzüglich alle Liefergegenstände, unabhängig davon, ob sie fertiggestellt sind oder nicht, zu übergeben und alle Materialien von Joloda zurückzugeben. Unterläßt der Auftragnehmer dies, so kann Joloda das Betriebsgelände des Auftragnehmers betreten und das Material in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe oder Auslieferung ist der Lieferant allein für die sichere Aufbewahrung verantwortlich und wird sie nicht für Zwecke verwenden, die nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.

  7.  HÖHERE GEWALT
    15.1 Keine der Vertragsparteien verstößt gegen den Vertrag oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn eine solche Verspätung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis, Umstände oder eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen (Ereignis höherer Gewalt).
     15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen abzumildern.
     15.3 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 10 Werktagen verhindert, behindert oder verzögert, kann Joloda den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten sofort kündigen.

  8.  ALLGEMEINES
    16.1 Abtretungen und sonstige Handlungen.
    (a) Joloda ist jederzeit berechtigt, alle oder einen Teil seiner
    Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, zu verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben oder in.
    (b) Der Lieferant ist nicht berechtigt,seine Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jolodaabzutreten, zu verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben, treuhänderisch zu verwalten oder
    zu behandeln.
     16.2 Bekanntmachungen.
    (a) Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung, die einer Partei im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag zugeht, muss schriftlich erfolgen,
    an den eingetragenen Firmensitz (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder
    an diejenige andere Adressegerichtet, die die Partei der anderen Partei in Übereinstimmung mit dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, und muss
    persönlich übergeben oder per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag, einem kommerziellen
    Kurierdienst, per Fax oder per E-Mailversandt werden.
    (b) Eine Mitteilung oder sonstige Mitteilung gilt als zugegangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an derin Klausel 16.2(a) genanntenAdresse
    hinterlassen wird; bei Versand per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag um 9.00 Uhr am
    zweiten Werktag nach der Aufgabe; bei Zustellung durch einen kommerziellen Kurierdienst an dem Tag und zu dem
    Zustellungsbestätigungdes Kuriersunterzeichnet wird; oder bei Versand per Fax oder E-Mail einen Werktag nach der Übermittlung.
     (c) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit.
     16.3 Aufhebung. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es erforderlich ist, um sie gültig, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.
     16.4 Verzicht. Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf gemäß dem Vertrag oder dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei, ein vertraglich oder gesetzlich vorgesehenes Recht oder Rechtsmittel auszuüben, stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar und verhindert oder beschränkt nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.
     Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht verhindern oder einschränken.
     16.5 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Keine der Bestimmungen des Vertrages zielt darauf ab, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien zu begründen, noch soll eine der Parteien für irgendeinen Zweck als Vertreter der anderen Partei angesehen werden. Keine der Parteien hat die Befugnis, als Vertreter der anderen Partei zu handeln oder diese in irgendeiner Weise zu binden.
     16.6 Dritte. Eine Person, die nicht Vertragspartei ist, hat keine Rechte zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen.
     16.7 Änderung.Mit Ausnahme der in diesen Bedingungen festgelegten Bestimmungen sind Änderungen des Vertrags, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen und
    , nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von Joloda unterzeichnet wurden.
     16.8 Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus ihm oder in Verbindung mit ihm oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht von England und Wales und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.
     16.9 Gerichtsstand. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).

(QAP04-004-01)